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Raubüberfall auf LKW-Fahrer
in Moskau* Typisch ist für viele Straßentransporte nach Moskau, dass die Ladungen nicht ihr Ziel erreichen, weil Kriminelle sich gegenüber dem Fahrer als angeblichen, rechtmäßigen Warenempfänger zu legitimieren versuchen. In vielen Fällen hatten sie damit bereits - wie die Praxis zeigt - Erfolg und kamen zu Unrecht in den Besitz von fremden Gütern (DVZ Nr. 108/2001). Neuerdings scheinen die Täter - wie der folgende Fall zeigen wird - zunehmend durch Raubüberfälle den Besitz der Ladung einzunehmen. Der nachfolgende Artikel erschien in der Deutschen Logistik Zeitung (DVZ). Mit freundlicher Genehmigung des Verlags und des Autors wird er nachfolgend veröffentlicht. Ich hoffe auf rege Diskussionsbeiträge unter der Rubrik "KONTAKT" auf dieser Homepage Folgender Rechtsstreit lag dem BGH (Bundesgerichtshof) auf dem Tisch: Eine Import-Export Handelsgesellschaft hatte gegen dem auftragnehmenden Spediteur geklagt, weil der Moskauspediteur die Sanitärausrüstungsgegenstände nicht - wie vereinbart - in die Obhut des rechtmäßigen Empfängers verbracht hatte. Ungewöhnlich ist an dieser Tatsache, dass eben der Verlader direkt gegen den Spediteur klagte, denn in der Regel zeichnet der Verlader für mögliche Beschädigungen / Verluste, die während der Beförderung eintreten könnten, eine Police. Unter der Voraussetzung dieses Versicherungsschutzes ist die Praxis dann die, dass der Transportversicherer seinem Versicherungsnehmer (Verlader) den entstandenen Schaden ausgleicht und den Schadenverursacher aus abgetretenem / übergangenem in Regreß nimmt. Die Ladung wurde unstreitig am 6. und 7.5.1996 an zwei Ladestellen, nämlich in Offenburg sowie in Magdeburg/Rottensee vom Fahrer der Beklagten übernommen. Am 15. Mai 1996 teilte ein Manager der beklagten Partei aus der Niederlassung in Perm (Rußland) dem Kläger mit, dass die Ladung vollständig entwendet worden sei. Der Fahrer erstatte Anzeige bei der russischen Polizei und machte folgende Angaben zum Tathergang: Er sei am 13.5.1996 gegen 23:30 Uhr von vier Tätern, von denen zwei als Milizpersonen uniformiert gewesen seien, zum Anhalten bewegt worden. Der Fahrer zeigte seine Fahrzeugpapiere. Anschließend wurde er aufgefordert den Lastkraftwagen zu verlassen und in einem Personenkraftwagen zu steigen. Danach fuhren sie mit ihm in einen Wald und fesselten den Fahrer an einem Baum. Die ganze Nacht habe er im Wald verbringen müssen. Erst am nächsten Morgen seien die Kriminellen weggefahren. Der Fahrer konnte sich selbst befreien. Am Rande des Waldes fand er seinen LKW ausgeraubt wieder. Für den Beklagten gab es keinen Zweifel darüber, dass der Raubüberfall im Sinne des Art. 17 Abs. 2 CMR unvermeidbar war. Ein Sendungsschaden ist für einen Spediteur/Frachtführer nach der Rechtsprechung dann unvermeidbar, wenn die Beschädigung oder der Verlust der Ladung durch Umstände verursacht worden ist, die der Frachtführer nach Art. 17 Abs. 1 CMR in Verbindung mit Art. 3 CMR nicht vermeiden und deren Konsequenzen er nicht hat abwenden können. Zur Erreichung der Haftungsbefreiung genügt ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG (Straßenverkehrsgesetz). Der Spediteur muss beweisen, "dass auch ein besonders gewissenhafter Fahrer bei Anwendung der äußersten ihm zumutbaren Sorgfalt den Schaden nicht hätte vermeiden können. Von der Klägerin wurde vorgetragen, dass der Raubüberfall für den Fahrer des Spediteurs vermeidbar gewesen wäre und verlangte deshalb Schadenersatz für jedes in Verlust geratende Kilogramm (insgesamt 7.433) 8,33 SZR (Sonderziehungsrechte), d.h. 270.170,69 DEM zuzüglich 12,5 % Zinsen seit dem 2.8.1996. Das LG (Landgericht) Dessau hatte den Auftragnehmer antragsgemäß mit Ausnahme eines Teils der verlangten Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten kam für sie der Prozeßerfolg. Mit dem Rechtsmittel der Revision versuchte der Verlader die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Revision hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung des OLG-Urteils und zur Zurückweisung der Sache an das Berufungsgericht (BGH -Urteil vom 18.1.2001 - Aktenzeichen: I ZR 256/98). Zur Begründung: (I) Das Berufungsgericht hatte entschieden, dass der Raubüberfall für den Fahrer unvermeidbar gewesen sei, weil er keine andere Möglichkeit gehabt habe, als seinen LKW zu stoppen sowie das Führerhaus zu verlassen. Außerdem wegen der Übermacht der vier Täter sich der Entführung nicht hat widersetzen können. Die Revision rügt mit Erfolg diese Beurteilung, weil die Basis des vom OLG zugrunde gelegten und vom Fahrer vorgetragenen Hergangs nicht akzeptiert wurde, dass er angeblich "die äußerste ihm nach den Umständen des Falles vernünftigerweise zumutbare Sorgfalt hat walten lassen. (II) Die Richter bewerteten als verfahrensfehlerhaft, dass das Berufungsgericht angenommen habe, zwar Zweifel an den Äußerungen des Fahrers zum Schadenhergang zu erkannt zu haben, da Widersprüche festgestellt worden seien, jedoch gemeint haben, dass die Klägerin nicht explizit bestritten habe, dass der Verlust durch einen Raubüberbfall entstanden sei. Tatsache sei vielmehr so der BGH weiter, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.7.1997 ausdrücklich bestritten habe, dass überhaupt sich der Fahrer einer Verkehrskontrolle habe unterziehen müssen. (IV) Die Revision machte geltend, dass ein Haftungsausschluss schon deshalb nicht in Frage kommen könne, weil der LKW ohne Beifahrer besetz gewesen wäre. Der BGH sagte dazu, dass bisher die näheren Unmständen fehlten, die zum Stoppen und Verlassen des LKW geführt haben. Daher könne auch nicht abschließend darüber geurteilt werden, ob ein zweiter Mann am Bord den Raubüberfall hätte vermeiden können. (V) Nach dem bisherigen Feststellungen könne die Revisionsinstanz davon ausgehen, dass der Fahrer annehmen musste, er sei in eine "echte" Verkehrskontrolle" geraten. Bei dieser Sachlage war es dem Fahrer nicht zumutbar, die Stoppsignale der angeblichen Polizeibeamten zu mißachten. Der Fahrer könne aber dahingehend sorgfaltswidrig gehandelt haben, weil er der Aufforderung nachgekommen sei, den LKW zu verlassen. Denn üblich sei in Moskau, dass sich der Fahrer bei einer Kontrolle durch die Miliz oder Verkehrspolizei den Dienstausweis des kontrollierenden Beamten vorzeigen lasse, bevor das Führerhaus verlassen werde. Der BGH rügte deshalb, dass das Berufungsgericht bislang nicht hat feststellen lassen, ob sich der Fahrer vor dem Aussteigen einen Dienstausweis hat zeigen lassen. (VI) Ebenfalls werde das OLG Naumburg zu prüfen haben - so die Richter weiter - ob das Vorbringen des Fahrers bei seiner Vernehmung zutreffe, dass sich in seiner Fahrtrichtung ein Verkehrsschild mit der Beschriftung "GAI 500 m" befunden habe, das für ihn bedeutet habe, es könnte auf den nächsten halben Kilometer eine Verkehrskontrolle stattfinden. Zirka 300 bis 400 Meter nach dem Schild sei er de facto angehalten worden. (VII) Schließlich formulierte der BGH die letzte Hausaufgabe des OLG dahingehend, dass - sofern es zu einer Haftung der Beklagten kommen werde, dieses Gericht zu prüfen habe, ob die Klägerin den Ladungsverlust im Sinne des Art. 17 Abs. 5 CMR mitverursacht habe, weil sie - was allerdings vom Kläger bestritten wurde - die beklagte Partei nicht über den tatsächlichen Warenwert informierte. Der Verlader soll den Ladungswert mit ca. 30.000,- DEM angegeben haben. Fazit: Man darf gespannt sein, welche Antworten vom OLG auf die offenen Fragen des BGH folgen werden. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass Transporte nach Moskau an Gefährlichkeit zugenommen haben. Anmerkung:
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(c) 2001 Klaas Behrens, Bonn |
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